Bestattung (Bestattungswesen)

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englisch: Funeral, burial, inhumation; französisch: Enterrement, inhumation, incinération; italienisch: Sepoltura, inumazione.


Friedrich Zoepfl (1938)

RDK II, 332–355


RDK II, 335, Abb. 1. Mainz, St. Alban.
RDK II, 337, Abb. 2. Meißen, Dom.
RDK II, 339, Abb. 3. Speyer, Dom, die geöffneten Kaisergräber im Jahre 1900.
RDK II, 341, Abb. 4. Speyer, Dom, der Chor mit den Kaisergräbern um 1500. Rekonstruktion.
RDK II, 343, Abb. 5. Merseburg, Dom.
RDK II, 343, Abb. 6. Freiberg i. Sa., Dom.
RDK II, 343, Abb. 7. Miniatur, 1456. Paris.
RDK II, 343, Abb. 8. Nürnberg, Johannisfriedhof mit Hügelgräbern u. Grabmal von 1560.
RDK II, 345, Abb. 9. Speyer, Dom, Bleisarg Philipps von Schwaben, † 1208.
RDK II, 345, Abb. 10. Braunschweig, Mus.
RDK II, 347, Abb. 11. Merseburg, Dom, Grabtumba König Rudolfs von Schwaben, † 1080.
RDK II, 349, Abb. 12. Merseburg, Dom, Tumba des Bischofs Thilo von Trotha, † 1514.
RDK II, 351, Abb. 13.-15. Speyer, Dom, Grabbeigaben aus den Kaisergräbern.
RDK II, 351, Abb. 16.-18. Mainz, Dommuseum, Grabfunde.
RDK II, 353, Abb. 19. Altötting, Herzurnen, 18. Jh.

I. In germ. Zeit

In germanischer Zeit weist die B. keine einheitliche Linie auf. In der jüngeren Steinzeit herrschte Leichenbestattung vor. Die Leichname, die in irgendeiner Form als fortlebend gedacht waren und daher ihr Heim auch weiterhin haben sollten, wurden teils in Riesensteingräbern, die von weit ausgreifenden Steinsetzungen umhegt waren, beigesetzt, teils in Steinkisten, die in den Boden versenkt oder – ähnlich den Riesensteingräbern – mit einem Hügel überwölbt wurden, teils ohne Kiste in Hockerstellung in Erdgruben, mit oder ohne Hügelüberwölbung. Neben Einzelhügelgräbern finden sich Gräberfelder. Vereinzelt, und zwar mehr in der Mitte und im Süden Deutschlands, war in der jüngeren Steinzeit auch Totenverbrennung üblich. Sie wird mehr und mehr zur allgemeinen Sitte in der jüngeren Bronzezeit. Die vom Brand übriggebliebenen Knochenreste wurden in Steinkisten oder Tonurnen geborgen und unter Hügeln beigesetzt. Die jüngere Bronzezeit ist gekennzeichnet durch große Urnenfriedhöfe, die auch mit einem Verbrennungsplatz ausgestattet waren. Grabbeigaben (Gefäße mit Speise und Trank, Waffen, Schmuck) fehlten so wenig wie in der Steinzeit und sprechen für den fortdauernden Glauben an ein Weiterleben des Toten. In der vorrömischen Eisenzeit bildeten sich – wobei örtliche Sondererscheinungen unberücksichtigt bleiben mögen – zwei große Totenkultkreise heraus. Der Norden Deutschlands hält fest an der Verbrennung der Leichen, deren Überreste in teilweise eigenartig geformten Urnen (Haus- und Gesichtsurnen), in Steinkisten, Holzgefäßen, Beuteln geborgen, in Ostdeutschland schließlich mit sämtlichen Rückständen des Scheiterhaufens, den verschmolzenen Waffen und Gerätschaften, ohne Urne in eine Grube versenkt werden; Friedhofbeisetzung wird vor Einzelbestattung bevorzugt. Süddeutschland kehrt im Laufe der Hallstattzeit zur Leichenbestattung (in Hügeln) zurück und zeigt in der Latènezeit neben prunkvollen (keltischen) Einzelgräbern, den sogenannten Fürstengräbern (Villingen, Waldalgesheim, Kleinaspergle usw.), Gräberfelder. Gegen Ende der vorchristlichen Zeit wendet sich auch Süddeutschland unter dem Einfluß der vom Norden heraufdrängenden Germanen und später der Römer wieder der Leichenverbrennung zu. Im Laufe der Völkerwanderung wird von den Germanen, wesentlich unter Einwirkung des Christentums, die Leichenverbrennung aufgegeben. Die Toten werden unverbrannt und mehr und mehr ohne die bisher üblichen Beigaben auf großen Friedhöfen, reihenweise, mit Wendung des Kopfes nach Osten, zum Teil in Bretter- oder Baumsärgen bestattet. Da Überschneidungen bei den Gräbern fehlen, muß der einzelne Bestattungsplatz irgendwie gekennzeichnet gewesen sein, sei es durch einen kleinen Erdhügel oder ein Brett oder einen Pfahl. Das Sachsenvolk beharrte bis auf Karl d. Gr. bei Leichenverbrennung und Hügelbestattung, der slawische Osten sogar noch einige Jahrhunderte länger. Die B. des deutschen MA ist, wenn auch germanische Grabgebräuche zäh nachwirkten, in ihrem Kern von christlichen Anschauungen geformt worden.

II. Altchristl. B.

Die altchristliche B., wie sie auch im römischen Germanien in Geltung war, hat alttestamentliche und altrömische Bestandteile in sich aufgenommen, ist in der Hauptsache aber von wesenhaft christlichen Gedanken geformt und getragen. Aus römischer und alttestamentlicher Sitte wurde die Beisetzung außerhalb der bewohnten Orte, sei es entlang einer Heeresstraße (so noch der Frankenkönig Childerich I.), sei es auf freiem Feld, übernommen. Im Gegensatz zu der in Rom zur Kaiserzeit stark verbreiteten Gepflogenheit, die Leichen zu verbrennen, entschied sich die christliche Gemeinde von Anfang an für die Leichenbestattung, wobei neben dem alttestamentlichen Vorbild und der Erinnerung an das Begräbnis Christi der Glaube an die körperliche Auferstehung maßgebend mitsprach. Die Scheu der Israeliten vor dem Leichnam, der, wie auch das Grab, rituell verunreinigte, teilte die junge Christengemeinde nicht; wohl aber sah sie in Anlehnung an alttestamentliche Vorbilder (Tobias) in der Bestattung eines Toten ein gottgefälliges Werk (RDK I, Sp. 1458ff.) und erhob die Beerdigung zu einer Angelegenheit der religiösen Gemeinschaft, zu einer kultischen Handlung. Sowenig wie die Römer im allgemeinen hatten die Christen anfänglich öffentliche, gemeinschaftliche Friedhöfe. Jeder ließ sich auf eigenem oder eigens für diesen Zweck erworbenen Grund bestatten, soweit nicht bereits ein Familienbegräbnis vorhanden war, in das auch die Klientel aufgenommen werden konnte. Eine römische Rechtsbestimmung auswertend, teilten reiche Christen ihre Grabanlage gerne mit ärmeren Glaubensbrüdern, die sich eigenen Begräbnisplatz nicht erwerben konnten. Auf diese Weise entstanden christliche, kircheneigene Gemeindecömeterien, wie ein solches für Rom im 3. Jh. nachweisbar ist (S. Callisto). Zum Begräbnis selbst dienten entweder tief unter dem Erdboden angelegte Grabkammern (Grüfte, Katakomben) oder Senkgräber an der Erdoberfläche, „sub divo“ (so auch in Trier bei St. Matthias). Wenn auch nicht regelmäßig, so wurde doch an Gedächtnistagen in den Katakomben über oder nahe den Gebeinen der Blutzeugen Gottesdienst gefeiert, wie sich überhaupt die Cömeterien, weil sakrosankt und unter Rechtsschutz stehend, in Verfolgungszeiten als ungefährdete Kultstätten erwiesen. Nach der Verfolgung wurden über den Gräbern der Martyrer Kirchen errichtet oder es wurden ihre Gebeine in Kirchen übertragen. Wie man schon in der Verfolgungszelt bei den Gräbern der hochverehrten Martyrer bestattet sein wollte, so war auch nachher das Bestreben lebendig, in den Kirchen der Martyrer oder doch in deren nächsten Umkreis begraben zu werden (Abb. 1). Von maßgebender, Persönlichkeiten wie Ambrosius, Augustinus, Paulinus von Nola, Maximus von Turin, Gregorius d. Gr. wurde dieses Verlangen gebilligt und theologisch begründet. Zwei Fragen wurden damit für die frühchristliche Zeit brennend: Soll man mit der römischen Gewohnheit, die Gräber außerhalb der Stadt anzulegen, brechen und Friedhöfe im Umkreis der Stadtkirchen dulden? Und inwieweit soll und kann dem Verlangen nach einem Begräbnis im Innern des Gotteshauses Rechnung getragen werden? Für beide Fragen wurde noch im christlichen Altertum die Entscheidung getroffen. Das Verbot von Beerdigungen innerhalb der Städte wurde schon unter Kaiser Leo I. (457 bis 474) beseitigt. Für die Bestattung innerhalb der Gotteshäuser bildete sich, nachdem sich mehrere Synoden (Vaison 442, Braga 563, Auxerre 578) gegen ein Belegen der Gotteshäuser mit Leichen ausgesprochen hatten, die Gewohnheit heraus, nur Päpsten, Bischöfen, Äbten, würdigen Klerikern, Herrschern, hervorragend verdienten Laien (Stiftern, Wohltätern, Patronen) Begräbnis in der Kirche zuzugestehen. Dementsprechend wurden fränkische Herrscher wie Chlodwich I., Chlothar I., Childebert I., Dagobert I. in Gotteshäusern beerdigt, meist in solchen, die sie selbst gestiftet hatten (St. Peter und Paul in Paris, St. Medardus in Soissons, St. Vincentius in Paris, St. Denis).

III. Das mittelalterliche und nachmittelalterliche Bestattungswesen

A. Der Bestattungsort

1. Friedhof

Für das deutsche MA war seit der vollendeten Christianisierung der regelmäßige Begräbnisplatz der im Umkreis der Kirchen angelegte Friedhof (Kirchhof, Gottesacker). Die Sachsen, die wie an der Leichenverbrennung so an der bisherigen Hügelbestattung festhalten wollten, wurden von Karl d. Gr. gezwungen, ihre Leichen ad cimiteria ecclesiae zu bringen (Capitulatio de partibus Saxoniae c. 20). Das Recht, eine Kirche mit einem Friedhof auszustatten, stand dem Diözesanbischof zu; Orden erlangten durch päpstliche Sondergenehmigung allgemeines Friedhofsrecht. Zunächst waren Friedhöfe nur bei den Pfarrkirchen, wie ja auch nur der Pfarrer anfänglich das Recht hatte, die B. vorzunehmen. Grundsätzlich gestand aber die Kirche jedem Erwachsenen das Recht zu, seine Begräbnisstätte nach freier Wahl zu bestimmen. Neben die pfarrlichen Friedhöfe traten im Laufe des MA andere Begräbnisstätten. Außer den klösterlichen Friedhöfen, die schon mit der Gründung der Klöster aufkamen, zunächst aber nur für die Klosterangehörigen bestimmt waren, entstanden Friedhöfe an weit von der Pfarrkirche entfernten Filialkirchen, deren Geistliche teilweise auch das Begräbnisrecht erlangten; ferner eigene Pestfriedhöfe, Friedhöfe bei Leprosorien, Spitälern. Mit der starken Bevölkerungszunahme im Spätmittelalter und der Unmöglichkeit, die Friedhöfe innerhalb des Stadtberings zu erweitern, stellte sich die Notwendigkeit ein, sie vor die Stadtmauern zu verlegen. Die Kirche, die von dogmatischer Betrachtung her im Friedhof ein accessorium ecclesiae erblickte und den Verstorbenen die Gemeinschaft mit der betenden Gemeinde erhalten wollte, sah die Trennung von Friedhof und Pfarrkirche nicht gerne, aber sie fügte sich den unabweislichen Notwendigkeiten.

Als Anhängsel des Gotteshauses war der Friedhof an sich schon und auch jedes Grab, in dem ein Christ bestattet war, ein locus religio sus. Die Sakralität des Friedhofs wurde erhöht durch die Weihe, die der Friedhof, sei es mit der Konsekration der Kirche, sei es für fida allein, durch den Bischof (oder Priester) erhielt; durch die (seit dem 11. Jh. bezeugte) Weihe des Friedhofs sollten die Verstorbenen auch gegen die Belästigungen und Zugriffe von seiten der Dämonen geschützt werden. Als kirchlicher Ort konnte der Friedhof nur solche aufnehmen, die in Einheit und Frieden mit der Kirche gelebt hatten – quibus vivis non communicavimus, nec mortuis communicare possumus (Papst Leo I.). Dementsprechend war im MA und soweit die bekenntnismäßige Wesensart des Friedhofs gewahrt blieb, darüber hinaus der kirchliche Friedhof verschlossen öffentlich Exkommunizierten, namentlich Interdizierten, Nichtchristen, Häretikern, Schismatikern, Selbstmördern, Duellanten, im Turnier Gefallenen, unbußfertig verstorbenen öffentlichen Sündern (Wucherern, Ehebrechern, Dirnen, Mördern, auch Komödianten, Gauklern und anderen „Unehrlichen“), reulos dahingegangenen Malefikanten, selbst ungetauft verstorbenen Kindern, denen ein gesonderter Platz außerhalb des geweihten Friedhofraumes zur Bestattung zugewiesen wurde; zum Schutz gegen abergläubischen Mißbrauch war die Begräbnisstätte der ungetauften Kinder vielfach mit Brettern umzäunt und überdacht (domuncula infantium, „Unschuldiges Häuslein“). (Das Begräbnis außerhalb des geweihten Friedhofs hieß im MA nach Jer. 22, 19 „Eselsbegräbnis“.) – Zu erregten Auseinandersetzungen führte im Reformationszeitalter der konfessionelle Anspruch auf den kirchlichen Friedhof. Der Westfälische Friede bestimmte, daß niemand um seines Bekenntnisses willen von einem öffentlichen Friedhof ausgeschlossen werden dürfe. Rom hat zwar grundsätzlich am konfessionellen Wesen des Friedhofs festgehalten, sich aber auch hier den veränderten Zeitverhältnissen gefügt. Die weltliche Gesetzgebung des 19. Jh. hat mit allen aus konfessionell-kirchlicher Betrachtung und Behandlung des Friedhofs stammenden Gewohnheiten (Versagung des Kirchhofs, Ausscheidung bestimmter Plätze, strafmäßige Verweisung an die Friedhofmauer usw.) gebrochen.

Da die Friedhöfe im MA Eigentum der einstände das Recht, die Begräbnisstätten zu vergeben. Gegen Versuche, daraus ein Geschäft zu machen, schritt die Kirche wiederholt ein; doch wurde bei Beanspruchung bevorzugter Plätze eine Gebühr als statthaft anerkannt. Besonders begehrt war ein Platz sub stillicidio, unter der Dachrinne des Kirchengebäudes, also ganz nahe der Kirchenmauer, vielleicht deshalb, weil das vom Gotteshaus herabträufelnde Regenwasser als geweiht galt, oder aber auch einfach deshalb, um in möglichster Nähe des Heiligtums begraben zu werden (Abb. 1). Im späteren MA finden wir gerne die Kirchenbaumeister sub stillicidio begraben (in Straßburg z. B. Meister Erwin und Hans [v. Steinbach], Hans Hültz aus Köln, Jakob v. Landshut). – Wie schon im römischen, israelitischen und germanischen Altertum ließ der Wunsch, bei seinen Angehörigen (seiner „Freundschaft“) zu ruhen, auch im MA Familien- und Erbbegräbnisse entstehen, die von der Kirche zugelassen wurden, wenn auch bei der großen Kindersterblichkeit früherer Jahrhunderte für sämtliche unmündige Kinder meist ein eigener gemeinsamer Platz im Friedhof oder ein gesonderter Kinderfriedhof (so z. B. in Kirchhaslach, B.A. Illertissen) vorhanden war. Seit dem 16. Jh., vereinzelt schon früher, finden sich auf Friedhöfen an Stelle des einfachen Senkgrabes ausgemauerte Totenkammern, Grüfte, meist in Verbindung mit einem Mausoleum, mitunter auch in Reihen unter Arkaden (z. B. Halle a. S., 1563ff.; Marktbreit; Salzburg, St. Peter). – Vereinzelt blieb B. in Gärten und Parks, wofür sich Empfindsamkeit und Naturschwärmerei im 18. Jh. bisweilen entschieden (Rheinsberg, Stargard i. P.).

2. Kirchen und Klöster

a) Kirchen. Mit der vom christlichen Altertum getroffenen Regelung, daß außer Klerikern nur angesehene und verdiente Laien im Gotteshaus begraben werden dürften, gab sich, wie bischöfliche, synodale und staatliche Verlautbarungen der Karolingerzeit (Edikt des Bischofs Theodulf v. Orléans 797; Synode v. Aachen 809; Kapitulare Karls d. Gr. 813) erkennen lassen, die Laienwelt nicht zufrieden. Die vielfache Verunehrung, der im MA der Friedhof als öffentlicher Platz ausgesetzt war, verstärkte den Wunsch, im Gotteshaus selbst beigesetzt zu sein. Bischöfe und Kirchenvorstände, in deren Hand die Entscheidung über Laienbegräbnisse im Gotteshaus lag (Synode von Meaux 845), erwiesen sich dem Andrängen der Laien gegenüber, das mit Spenden an die Kirche bekräftigt wurde, immer weniger widerstandsfähig. Die Abgabe von Begräbnisstellen im Gotteshaus wurde gegen Ende des MA zu einer ergiebigen Einnahmequelle der Kirchen. 20 Gulden rhein. mußten nach einer Bestimmung von 1513 für ein Begräbnis im Münster zu Freiburg i. Br. bezahlt werden. Das Verlangen, im Gotteshaus begraben zu sein, nahm zu, als zu Ausgang des MA die Friedhöfe mehr und mehr von den Kirchen weg ins Vorgelände der Stadt verlegt wurden.

So füllten sich trotz des Einspruches von Zeitpredigern und trotz des Beispiels hochgestimmter Seelen, die, wie schon Rimbert, Bischof von Hamburg-Bremen († 888), freiwillig das Begräbnis auf dem allgemeinen Friedhof begehrten, im Laufe des MA die städtischen Gotteshäuser immer mehr mit Gräbern und Grabmälern an. Die Kirchen wurden geradezu zu Friedhöfen (Abb. 2), wie ja auch das Wort coemetenum für Friedhof und für Kirche gebraucht wurde. Im Hamburger Dom wurden schätzungsweise von 1329–1804 gegen 25 000 Leichen bestattet, wovon die Mehrzahl freilich der nachmittelalterlichen Zeit angehört. Der Wunsch, in einer Kirche begraben zu werden, überdauerte auch die Reformation. Der Catechismus Romanus von 1566 und das Rituale Romanum von 1614 empfahlen zwar den Friedhof als den eigentlichen und allgemeinen Begräbnisplatz. Allein die Sitte ließ sich, nachdem viele Sepulturen in der Kirche zu Erbbegräbnissen geworden waren, nicht mehr leicht beseitigen; denn die einzelnen Familien betrachteten die Erbbegräbnisse in der Kirche als ihr Eigentum, in das Eingriffe den Kirchenverwaltungen nicht zustünden. Schwierigkeiten ergaben sich nach der Glaubenstrennung auch dann, wenn etwa prot. Familienglieder Begräbnis in der Familiengruft einer kath. Kirche begehrten; die Ansprüche wurden in der Regel zurückgewiesen. Die prot. Kirchen behielten den Brauch des Begräbnisses im Gotteshaus bei. Im Dom zu Merseburg wurden auch in prot. Zeit Kanoniker beigesetzt; ihren Frauen und Kindern wurde jedoch nur in Ausnahmefällen und nur gegen Gebühr Begräbnis im Dom zugestanden. Einen Umschwung brachte erst die Aufklärung mit ihrer kühleren Einstellung zum kirchlichen Leben, ihrem Kampf gegen Standesvorrechte und ihrer Sorge um die Volksgesundheit. Vom Geiste der Aufklärung sind die staatlichen Verordnungen getragen, die seit Ende des 18. Jh. das Begräbnis in kirchlichen Räumen auf Bischöfe, Fürstlichkeiten, Standesherrschaften einschränkten. Die kath. Kirche hat gegen diese staatliche Regelung keine Einwendung erhoben. Der CJC. (can. 1205 § 2) gestattet nur geistlichen Würdenträgern der obersten Ränge und Landesherren das Begräbnis im Gotteshaus.

Nicht weniger Auseinandersetzungen als um das Begräbnis im Gotteshaus überhaupt gab es im MA um die Frage, welche Plätze innerhalb des Gotteshauses für Begräbnisse freigegeben werden sollen. Eine allgemein angenommene Ordnung setzte sich indes nicht durch; nicht einmal an einer und derselben Kirche hielt man sich durchgehends an eine feste Regel. Der hohe Chor sollte möglichst frei von Gräbern bleiben; doch erhielten Stifter, vor allem fürstlichen Standes, dort Gräber; Otto d. Gr. wurde nach dem Umbau des Magdeburger Domes in der Mitte des hohen Chores beigesetzt (im alten Dom war er in einer Grabkammer des Ostturmes begraben). Nach den um 1323 aufgestellten Consuetudines der Kathedralkirche von Merseburg sollten Bischof und Propst im Mittelschiff der Kirche, Kanoniker in den Seitenschiffen, Vikare im Kreuzgang, Laien im kleinen Kreuzgang bei der Michaelskapelle begraben werden. In Prag wurden im Dom selbst nur Fürstlichkeiten und Erzbischöfe beigesetzt, Prälaten im Kapitel, einfache Kanoniker, Kleriker und Wohltäter im Kreuzgang. In Freising und Trier ruhen fast alle Bischöfe in den Seitenschiffen ihrer Kathedralen; überhaupt wurden die Bischöfe, falls sie nicht selbst andere Verfügung getroffen hatten, gewöhnlich in ihren Kathedralen begraben. Stifter von Altären und Meßpfründen wurden gerne bei ihrem Stiftsaltar beigesetzt. In Freiburg i. Br. erhielten Professoren ihren Platz in der Universitätskapelle des Münsters. Auch die Kreuzgänge und Kapitelsäle der Stifte wurden zu Begräbnissen herangezogen, vorwiegend für Angehörige des Stiftes (in Würzburg Domherrnbegräbnis im Erdgeschoß des Kapitelhauses im Kreuzgang, in Mainz in der sog. Memorienkapelle, d.i. in dem zu einer Kapelle gestalteten Kapitelsaal, in Eichstätt im sog. Mortuarium, dem Westflügel des Kreuzgangs). Für fürstliche Begräbnisse wurde mitunter ein Raum der Kirche eigens freigemacht (in der Elisabethkirche in Marburg der Landgrafenchor, RDK I, Sp. 221/22, Abb. 1, im Dom zu Freiberg i. S. (Abb. 6) Chor und Querschiff, in den Stiftskirchen zu Stuttgart und Tübingen der Chor, in Merseburg dem Chor benachbarte Kapellen, Abb. 5) oder die fürstliche Grablege wurde in eine eigens zu diesem Zweck angebaute Kapelle verlegt (Grabkapelle für Ludwig d. Deutschen bei der Kirche des ehemaligen Klosters Lorsch). In Norddeutschland (Stralsund, Lübeck u. a.) wurden im 17. und 18. Jh. mit Vorliebe die durch Einziehung der Strebepfeiler ins Kircheninnere entstehenden Kapellen zu Gruftkapellen (oft in Verbindung mit Familienlogen) umgebaut. Auch die Vorhallen der Kirchen waren mit Gräbern, besonders von Laien, belegt (Merseburg). Die Krypten wurden, wenigstens solange sie ihrem ersten und eigentlichen Zweck, der Aufnahme eines Heiligenleibes, dienten, d. i. bis zum 12. Jh., im allgemeinen nicht als Grablege verwendet; doch wurde bereits Bischof Bernward von Hildesheim († 1022) bei seinem Tod in der Westkrypta der Hildesheimer Michaelskirche beigesetzt. Allerdings wurde eine Begräbnisgruft in nächster Nähe der Krypta gerne gesucht (Einharts Grab in Seligenstadt; Ludgeridengruft bei der Ludgerikrypta in Werden a. d. Ruhr; Grab des Abtes Richard bei der Krypta in Neuenburg bei Fulda; Kaisergräber in Speyer, der Krypta westlich vorgebaut, Abb. 3 und 4. Später öffneten sich die Krypten häufiger auch für andere Begräbnisse; der Hildesheimer Bischof Adelog († 1190) wurde begraben in medio cryptae principalis ecclesiae (=Dom); die Krypta des Domes zu Braunschweig wurde für Fürstenbeisetzungen benützt (weitere Beispiele für spätere Verwendung von Krypten zu Begräbnissen bei Buschow [20]. In der Neuzeit wurde bei Kirchenneubauten auf Anlage von Grufträumen von vorneherein Bedacht genommen (Kapuzinergruft in Wien mit den Särgen der Habsburger; Theatinergruft in München mit den Särgen von Wittelsbachern); in ältere Kirchen (Wolgast, Öhringen) wurden Grüfte eingebaut.

b) Klöster. Eine besondere Bedeutung für die B. erlangten im MA die Klöster. Die Klostergemeinden hatten ihre eigenen Friedhöfe, die keineswegs immer neben der Klosterkirche lagen. Der Bauriß von St. Gallen (um 820; Sp. 253/4, Abb. 10) sieht die Anlage des Friedhofs in einiger Entfernung von der Kirche vor. Auf dem Klosterfriedhof wurden die Mitglieder der Klosterfamilie mit Ausnahme der klösterlichen Würdenträger beigesetzt. Es fehlt in der Geschichte der Klöster nicht an Beispielen, daß sich Äbte (z. B. Benedikt Maria Angern von Neresheim, † 1787) selbst ein Begräbnis auf dem allgemeinen Klosterfriedhof inmitten ihrer Brüder wünschten. Gewöhnlich wurden aber die Äbte in der Kirche beigesetzt oder im Kapitelsaal oder im Kreuzgang, wo auch einfache Mönche ihr Grab erhalten konnten.

Mit Vorliebe wurde von Weltgeistlichen und Laien Begräbnis in den Klöstern, besonders in den Bettelordensklöstern begehrt, da man sie als Stätten ununterbrochenen Betens und Opferns, göttlicher Gnade und seelischen Geborgenseins schätzte. Darob kam es in den Städten zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Pfarrgeistlichkeit und Mönchen. Die Kirche, die sich zu dem Grundsatz freier Begräbniswahl bekannte, entschied unter Papst Bonifaz VIII. im Jahre 1300 zugunsten der Klöster, verlangte jedoch, daß die pfarrlichen Rechte insofern gewahrt würden, daß ein Teil der Begräbnisgebühren und des Seelgerätes (portio quarta) an die bevorrechtete Pfarrkirche abgeführt wurde. Der Zudrang zu Begräbnisstätten in Klöstern war zeitweilig so stark, daß man durch geistliche Mittel wie Verleihung von Ablässen (Synode von Trier 1310) den verödeten Pfarrfriedhof wieder zu Ehren zu bringen trachten mußte. Als klösterliche Begräbnisstelle für Laien und Weltkleriker kam neben der Klosterkirche vor allem der Kreuzgang in Frage. Auch im Kapitelsaal wurden Laien beigesetzt; im Kapitelsaal des ehemaligen Zisterzienserklosters Bebenhausen liegen Tübinger Pfalzgrafen mit Frauen und Kindern begraben, im Kapitelsaal des Zisterzienserklosters Heiligenkreuz bei Wien Babenberger. Gegen die Aufnahme von Frauen in seine Sepulturen hatte sich der Zisterzienserorden anfänglich gesträubt; noch 1193 mußte ein Abt von Salem schwere Buße auf sich nehmen, weil er einer Frau Begräbnis in seiner Kirche zugestanden hatte. Aber im späteren MA ging auch der Zisterzienserorden, wie Maulbronn zeigt, von dieser strengen Linie ab und gewährte Laien ohne Unterschied die Sepultur.

3. Eigene Grabkapellen und Mausoleen

Eigene Grabkapellen und Mausoleen. Eigene Begräbniskapellen, ähnlich den antiken und altchristlichen Memorien, haben sich die Großen des MA verhältnismäßig selten gebaut, da ein Begräbnis im Gemeindegotteshaus, in dem täglich gebetet und geopfert wurde, mittelalterlichem Empfinden weit mehr zusagte und da hier auch das Geltungsbedürfnis ungleich besser auf seine Rechnung kam. Als Grabkapellen sind z. B. entstanden die Gotthardskapelle beim Mainzer Dom (für Erzbischof Adalbert I., † 1137), die Allerheiligenkapelle in Regensburg (für Bischof Hartwich II., † 1164), die Johanniskapelle in Steingaden (für Welf VI., † 1191), die Holzschuherkapelle auf dem Johannisfriedhof in Nürnberg (A. 16. Jh.). Sehr häufig im 17./18. Jh., besonders im prot. Norddeutschland.

4. Begräbnis an verschiedenen Orten

Eine vornehmlich mittelalterliche Eigenheit, die in Resten aber noch in die Gegenwart hereinragt, ist die B. einzelner Körperteile an verschiedenen Plätzen. Um einen abseits von der ihm zugedachten oder von ihm gewünschten Begräbnisstätte Verstorbenen – es kommen hier nur Höhergestellte in Frage – unter Hintanhaltung rascher Verwesung an die Begräbnisstätte verbringen zu können, wurden ihm Eingeweide und Herz herausgenommen und am Ort des Hinscheidens beigesetzt. Vielfach, namentlich bei sehr weiter Entfernung (im heiligen Land, in Italien), wurden (more Teutonico) die Fleischteile durch Auskochen vom Skelett gelöst, und nur das Skelett wurde in die Heimat verbracht (Landgraf Ludwig von Thüringen). Jakobus, Vizedominus von Annivier (Wallis), Ritter, ordnete 1284 testamentarisch an, sein Fleisch sei nach seinem Tod von den Knochen zu lösen, Eingeweide und Fleischteile seien in der Kirche zu Annivier, die Hälfte seiner Gebeine in der Abteikirche Au (Freiburg/Schw.), die andere Hälfte im Zisterzienserkloster Hauterive (Altenryf bei Freiburg/Schw.) beizusetzen. Die Unsitte des Auskochens wurde 1299 und 1300 von Papst Bonifaz VIII. verboten. Begräbnis an mehreren Stellen erhielt z. B. der hl. Bonifatius (Eingeweide im alten Dom zu Mainz, Leichnam in der Domkrypta zu Fulda), Kaiser Otto I. (Eingeweide in Memleben, Leib in Magdeburg), Bischof Godehard I. von Hildesheim (Eingeweide in der davon benannten Kaldaunenkapelle des Stiftes auf dem Moritzberg bei Hildesheim, Leichnam im Dom zu Hildesheim). In Würzburg bestand jahrhundertelang (1151–1573) die Gepflogenheit, das Herz des Bischofs in der Zisterzienserkirche Ebrach, die Eingeweide in der Würzburger Burgkapelle, die Gebeine im dortigen Dom zu bestatten. In der Wallfahrtskapelle zu Altötting sind seit M. 17. Jh. die Herzen der regierenden Wittelsbacher beigesetzt (Abb. 19). Hier wird auch das Herz Tillys verwahrt, während sein Leib in der sog. Tillykapelle der Altöttinger Stiftskirche ruht.

B. Einzelheiten der Bestattung

1. bei Friedhofbestattung

Der einfache Mann wurde lange Zeit ohne Holzsarg,. auf einem Brett liegend oder in Tücher eingewickelt, ins Grab gebettet (so noch Dürer, Hans Sachs). Hügel über den Grabstätten waren nicht überall und nicht immer üblich. Grabmäler auf dem allgemeinen Friedhof, in römischer und altchristlicher Zeit auch auf deutschem Boden in Gebrauch, kannte das MA lange nicht. Anscheinend erst gegen das spätere MA (bezeugt von Wolfram v. Eschenbach, Parzival II 1455; Durandus Gulielmus, Rationale divinorum officiorum l. 7 c. 5 Nr. 39) erhielten die Einzelgräber Kreuze (aus Holz, Stein, Schmiedeeisen), Erinnerungsbretter, liegende Platten aus Stein oder Metall (Abb. 7 und 8). Erhaltene Steinkreuze aus dem 15. und 16. Jh. verzeichnen Deutsche Gaue 27, 1916, 173; 28, 1927, 132; 29, 1928, 164f.

2. bei Kirchenbestattung

Bei Kirchenbestattung wurde im allgemeinen dem Erdbegräbnis der Vorzug gegeben (Abb. 3); daneben dienten (besonders in Klosterkirchen und in späterer Zeit) ausgemauerte Grüfte und backofenförmige Wandnischen der Aufnahme von Särgen. Bei den gehobenen Ständen waren bis weit ins MA herein Steinsärge (Sarkophage) in Gebrauch, wie solche schon von den Christen der römischen Kolonien am Rhein entsprechend allgemein römischer Sitte verwendet worden waren. Doch sind die Sarkophage des Frühmittelalters anspruchsloser als die der Antike (Abb. 3). Wiederholt wurden ältere Sarkophage zu Neubestattungen verwendet. Vielfach wurde der Tote mit dem Holzsarg, in dem er vom Sterbeort nach der Begräbniskirche überführt worden war, in einem Steinsarg bestattet, so der Trierer Erzbischof Heinrich von Vinstingen († 1286, begraben im Dom zu Trier); die Leiche des 1208 in Bamberg ermordeten Königs Philipp von Schwaben wurde in einem Bleisarg (Abb. 9) geborgen, der erst 1216 im Speyerer Dom in einer Ummauerung beigesetzt wurde. Bei späteren Umbestattungen wurde der vorhandene Rest der Gebeine in kleinen Beinkisten geborgen (Abb. 10). Das Barock stellte aus Metall prunkvolle Särge her, die in Grüften oder frei aufgestellt wurden (Abb. 5 und 6).

Wie auf den Friedhöfen waren die Gräber in den Gotteshäusern vielfach etwas über den Boden erhöht. Schon karolingische Synoden (Meaux 845; Tribur 895) forderten Beseitigung der Erhöhungen; wenn dies nicht möglich sei, sollten die Kirchen gottesdienstlichem Gebrauch entzogen werden. Papst Pius V. erließ im April 1566 die Verfügung: alle Särge (capsae omnes et deposita seu alia cadaverum conditoria), die über den Fußboden des Gotteshauses emporragen, seien im Erdboden zu versenken. Die Verordnung wurde von verschiedenen Synoden der Folgezeit, auch vom Rituale Romanum, übernommen. Doch haben sich zahlreiche Beispiele erhalten (Abb. 4, 11 und 12). Derartige Hochgräber (Tumben) sind nicht zur Aufnahme der Leiche bestimmt, sondern Denkmäler über der Bestattungsstätte im Erdboden. Das Grabmal Ottos I. im Chor des Magdeburger Doms bildet nur scheinbar eine Ausnahme: es handelt sich um eine Erhebung und Umbestattung anläßlich des Domneubaus im 13. Jh. – Der Lübecker Bischof Heinrich von Bocholt († 1341) verfügte in seinem Testament „ ... item in prefati chori (= Domchor) medio prope summum altare eligimus sepeliri, et super sepulcrum nostrum volumus comparari cooperturam de auricalco, habentem ymaginem episcopi aliquantulum elevatam cum circumscriptione debita“. Die Bronzefigur des Bischofs liegt noch heute (auf erneuertem Sockel) im Lübecker Domchor. – Bei der Untersuchung der Tumba Heinrichs des Löwen und seiner Gattin Mathilde im Dom zu Braunschweig (1935) fanden sich die Gebeine genau unter den Grabfiguren im Erdboden, die des Herzogs in einem Steinsarkophag, die der Herzogin eingenäht in Lederhüllen in einem Holzsarg. – In der Regel bestand jedoch das Grabmal in Kirchen und Kreuzgängen nur aus der die Grabstätte verschließenden Deckplatte. Für sie galt die Bestimmung, sie sollte kein Kreuz enthalten, damit nicht das Zeichen des Heiles von den Kirchenbesuchern mit Füßen getreten werde. Zu den Deckplatten kamen seit dem 14. Jh. Epitaphien, die an einer der Grabstelle benachbarten Wand oder an einem Pfeiler angebracht wurden (Augsburger Domkreuzgang), und weiter Denkmäler (Bischofsdenkmäler im Mainzer Dom). Zu beachten ist, daß nicht jedes Erinnerungsmal in der Kirche die tatsächliche Begräbnisstätte eines Verstorbenen anzeigt; das im 15. Jh. in der Walderichskapelle zu Murrhardt in Form eines Sarkophags errichtete Steinmal für Ludwig den Frommen ist nur Kenotaph; der Kaiser ist in Metz begraben.

Grabbeigaben

Von den Grabbeigaben, die von den verschiedenartigsten Vorstellungen her ausgewählt wurden und dementsprechend außerordentlich mannigfaltig waren (Kreuzchen, Hostien, Weihwasser, Reliquien, Inschrifttäfelchen, Münzen, Waffen, Schmuck, Blumen usw.), seien jene besonders hervorgehoben, mit denen Standespersonen ausgestattet wurden: Reichsapfel, Kronen bei Fürstlichkeiten (Abb. 13 und 15), Hirtenstäbe (Abb. 16 und 18), liturgische Kämme bei Bischöfen, Kelche bei Priestern; doch wurden diese Gegenstände meist aus Ersatzstoffen (Kronen aus Blei, Kelche aus Zinn, Bischofsstäbe aus Holz) oder in verkleinerter Form (Miniaturkelche aus Gold oder Silber; vgl. Braun, Altargerät) hergestellt.

Zu den Abbildungen

1. Mainz, St. Alban. Der vorkarolingische, möglicherweise aus dem 5. Jh. stammende Urbau, ein einschiffiger rechteckiger Saal, wurde auf einem römischen Friedhof errichtet. Die innerhalb (bzw. unterhalb) des Urbaus gefundenen Gräber sind römisch-heidnisch; außerhalb des Urbaus, besonders an seiner Südseite, fanden sich zahlreiche in ihrer Lage der Längsachse des Gebäudes angepaßte fränkisch-frühchristliche Gräber. – Nach Neeb, Mainzer Zs. 4, 1909, Taf. 5.

2. Meißen, Dom, Lageplan der Grabdenkmäler des 13.–18. Jh. im Mittelschiff und Querschiff (ohne die beiden Chöre), aufgenommen von C. Gurlitt 1896. Nach Inv. Sachsen 40, S. 242.

3. Speyer, Dom, Die geöffneten Kaisergräber im Jahre 1900. Phot. J. Schröck, Speyer.

4. Speyer, Dom, der Chor mit den Kaisergräbern, um 1500. Rekonstruktion von Klimm-Dausmann. Nach F. Klimm, Der Kaiserdom zu Speyer, 1930.

5. Merseburg, Dom, Särge in der Fürstengruft. Phot. Konservator der Denkmale der Prov. Sachsen, Halle.

6. Freiberg i. Sa., Dom, Fürstengräber in der kurfürstl. Begräbniskapelle im Querschiff. Phot. Sächs. Landesbildstelle, Dresden.

7. Paris, B. N., Ms. fr. 9199: Miracles de Notre Dame, 1456. Aus dem Grab eines Ritters, der als Zisterzienser nur das Gebet Ave Maria lernen konnte, wächst eine Lilie, auf deren Blättern die Worte Ave Maria stehen. Nach der Faksimile-Ausgabe.

8. Nürnberg, Johannisfriedhof mit Hügelgräbern und Grabmal von 1560. Phot. Staatl. Bildstelle, Berlin.

9. Speyer, Dom, Bleisarg Philipps von Schwaben, † 1208. Phot. J. Schröck, Speyer.

10. Braunschweig, Herzog-Anton-Ulrich-Mus., Beinkiste der Äbtissin Beatrix von Quedlinburg u. Gandersheim, Tochter Heinrichs II., † 1062, 1161 nach Michaelstein übertragen. Blei, 43 cm lang. Phot. Mus.

11. Merseburg, Dom, Grabtumba König Rudolfs von Schwaben, † 1080. Phot. Konservator der Denkmale der Prov. Sachsen, Halle.

12. Ebd., Tumba des Bischofs Thilo von Trotha, † 1514, im Nordquerschiff an den Chorschranken. Von Peter Vischer d. Ä. Bronze, um 1500. Phot. Konservator d. Denkmale der Prov. Sachsen, Halle.

13. Speyer, Dom, Grabkrone der Kaiserin Gisela, † 1043. Kupferblech, Dm. 24,3 cm. Phot. Histor. Mus. der Pfalz, Speyer.

14. Ebd., Grabhaube Heinrichs IV., † 1106. Seide mit Goldborten. Phot. Hist. Mus. d. Pfalz. Speyer.

15. Ebd., Grabkrone Heinrichs IV. Kupferblech, Dm. 21 cm. Phot. Hist. Mus. d. Pfalz, Speyer.

16. Mainz, Dommus., Stab des Erzbischofs Adolf I. von Nassau, † 1390. Phot. Karl Usinger, Mainz.

17. Ebd., Holzkreuz aus demselben Grab. Phot. Karl Usinger, Mainz.

18. Ebd., Stab des Erzbischofs Philipp Cratz von Scharffenstein, † 1604. Holz. Phot. Karl Usinger, Mainz.

19. Altötting, Wallfahrtskapelle, Urnen mit den Herzen bayerischer Fürsten, 18. Jh. Phot. St. Antonius-Buchhandlung, Alt-Ötting.

Literatur

1. E. Martène, De antiquis ecclesiae ritibus 3, Rotomagi 1702, 563–581. 2. Otte I, 334ff. 3. L. Dolberg, Das m.a. Begräbniß; in: Der Katholik 67, 1887 I, 271–295. 4. W. Effmann, Ein Beitrag zur m.a. Begräbnisweise; in Zs. f. christl. K. 5, 1892, 253–256. 5. E. Vix, Die Totenbestattung in vorgeschichtl. und geschichtl. Zeit, in Gegenwart und Zukunft, Leipzig o. J. [1896]. 6. Herzog-Hauck 2, 526–530. 7. J. Sauer, Zur Gesch. des Friedhofs und der Totenbestattung; in: Arch. f. kath. Kirchenrecht 78, 1898, 171–175. 8. L. Ruland, Die Gesch. der kirchl. Leichenfeier, Regensburg 1901. 9. P. Lex, Das kirchl. Begräbnisrecht historisch-kanonistisch dargestellt, Regensburg 1904. 10. Bergner. 11. O. Doering, Deutschlands m.a. Kunstdenkmäler als Geschichtsquelle, Leipzig 1910, 289–318. 12. G. Schreiber, Kurie u. Kloster im 12. Jh. 2, Stuttgart 1910, 105–137. 13. P. Kuttner, Der Einfluß des kirchl. Bestattungswesens (Totenmesse) auf die ältere Grabmalkunst; in: Die christl. K. 14, 1917/18, 202–222. 14. R.G.G. 1, 851–859. 15. H. Derwein, Gesch. des Friedhofs in Deutschland, Frankfurt a. M. 1931. 16. Ph. Hofmeister, Das Gotteshaus als Begräbnisstätte; in: Arch. f. kath. Kirchenrecht 11, 1931, 450–487. 17. Buchberger 2, 92–94, 249f.; 4, 187f.; 5, 867–871. 18. L. Eisenhofer, Hdb. der kath. Liturgik 1, Freiburg i. Br. 1932, 335–342. 19. A. Bernard, La sepulture en droit canonique du décret de Gratien au concile de Trente, Paris 1933. 20. H. Buschow, Studien über die Entwicklung der Krypta im deutschen Sprachgebiet, Würzburg 1934. 21. Hermann Giesau, Denkmalpflege an den Stätten Heinrichs I. und Ottos I., Jb. d. Denkmalpflege in der Prov. Sachsen und in Anhalt 1937/38, S. 9.

Verweise