Dekretale

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englisch: Decretal; französisch: Décrétale; italienisch: Decretale.


Walther Holtzmann (1954)

RDK III, 1231–1233


Unter D. versteht man ein päpstliches Schreiben allgemeinen kirchenrechtlichen Inhalts, im Unterschiede zu Privilegien, welche nur Sonderrechte begründen oder bestätigen, und Schriftstücken mehr seelsorgerlichen oder rein verwaltungsmäßigen Inhalts. Die Grenzen zwischen diesen Gruppen sind natürlich fließend. Im engeren Sinne nennt man „die Dekretalen“ den zweiten Teil des Corpus iuris canonici, vor allem im Hinblick auf das erste darin enthaltene Gesetzbuch, die D. Papst Gregors IX. Sie sind auf Befehl dieses Papstes durch seinen Kaplan und Pönitentiar, den hl. Raimund von Peñafort, einen spanischen Dominikaner († 1275), zusammengestellt und durch die Bulle „Rex pacificus“ am 5. September 1234 der Universität Bologna zugeschickt worden. Mit diesem Buche beabsichtigte der Papst, der Unsicherheit über die seit dem Erscheinen des Grundbuches des kanonischen Rechtes, des Werkes Gratians, erlassenen und zirkulierenden päpstlichen Verfügungen ein Ende zu bereiten.

Raimund löste seine Aufgabe, indem er das Material von fünf älteren und in der Schule benutzten Dekretalensammlungen, der sog. Quinque compilationes antiquae, vereinigte und ergänzte, hauptsächlich durch Dekretalen Gregors IX. Auftragsgemäß hat er dabei viel Überflüssiges gestrichen, besonders die erzählenden Teile der einzelnen Briefe (partes decisae), aber auch über ein Fünftel des ihm vorliegenden Materials. Geordnet hat er das Material systematisch nach dem Schema der Compilationen, welche das von dem Propst Bernhard von Pavia in seiner Compilatio prima (um 1190) erfundene System übernommen und ergänzt hatten: in fünf Bücher, deren ungefähren Inhalt der Memorialvers iudex, iudicium, clerus, connubia, crimen wiedergibt, diese eingeteilt in Titel (bei Raimund: 185) und diese wieder in Kapitel (bei Raimund: 1971). Inhaltlich umfassen die Dekretalen Gregors IX., abgesehen von 273 Kapiteln aus älteren Konzilien, Kirchenvätern und Dekretalen älterer Päpste, also vorgratianischem Material, Dekretalen und Konzilbeschlüsse der Päpste von Eugen III. (1145–53) bis Gregor IX. Das Buch hieß in der mittelalterlichen Schule, weil es die außerhalb Gratians überlieferten Dekretalen enthielt, vielfach auch der liber extra (irrtümlich abgekürzt: X); zitiert wurde früher (besonders in älterer kanonistischer Literatur) nur nach dem Titel und dem Anfang des Kapitels, z. B. X de praescr(iptionibus) c. Cum vobis = lib. II tit. 26 c. 14. Heute üblich ist die Zitierweise nach Zahlen, wobei die Kanonisten meist das Kapitel vorausstellen: c. 14 X. II. 26 oder kurz Decr. II 26, 14.

Noch im MA machte sich das Bedürfnis fühlbar, in ähnlicher Weise die gesetzgeberische Tätigkeit späterer Päpste zu kodifizieren. Bonifaz VIII. (1294–1303) veröffentlichte 1298 eine auf seinen Befehl nach dem Schema der D. Gregors IX. hergestellte Sammlung, die das Material von Gregor IX. bis auf ihn selbst enthielt; das Buch heißt, obwohl es in fünf Bücher eingeteilt ist, liber sextus (zit.: in Sexto, oder in VI°). Eine Publikation der Konstitutionen des Konzils von Vienne (1311–12) wurde noch von Clemens V. (1305–14) befohlen, erfolgte aber erst durch seinen Nachfolger Johann XXII., 1317; das Buch heißt die Clementinen (zit.: in Clem.). Mit ihnen ist die offizielle Kodifizierung des kanonischen Rechtes abgeschlossen.

Was sich in den Ausgaben des Corpus iuris canonici seit der auf Befehl Gregors XIII. 1582 erschienenen editio Romana sonst noch findet, die Extravagantes Johannis XXII. und die Extravagantes communes, diese mit D. von Bonifaz VIII. bis Sixtus IV., ist eine Privatarbeit des Pariser Professors Jean Chappuis, E. 15. Jh., der in den Universitäten gebräuchliche, chronologisch geordnete Privatsammlungen von D. in das übliche Schema brachte (zit.: Extrav. Johannis XXII. und Extrav. comm.); offizielle Geltung haben diese Compilationen nicht gewonnen.

Die verschiedenen D.-Sammlungen wurden, wie Gratians Buch, schon früh glossiert, und spätere Hss. und frühe Drucke enthalten eine Glosse, die für die juristische Interpretation der einzelnen Kapitel von Wichtigkeit ist. Erst jüngere Ausgaben haben den Text der einzelnen D. durch Wiederaufnahme der von Raimund u. a. weggelassenen partes decisae, also der individuellen und oft historisch wichtigen Teile, aus den Compilationes antiquae ergänzt, so zuerst J. H. Böhmer in seiner Ausgabe des Corpus iuris canonici II (Halle-Magdeburg 1747). Seinem Beispiel folgten die späteren Herausgeber; zuletzt Aem. Friedberg, Corp. iur. can. II (Leipzig 1881). Nachdem das Corp. iur. can. durch Einführung des neuen Codex iuris canonici 1916 außer Kraft gesetzt ist, ist der Weg frei für eine überall auf die ältesten erreichbaren Quellen zurückgehende Ausgabe der Texte.

Für den Kunsthistoriker interessant sind die D. einmal wegen der vielfach mit Buchschmuck (Initialen) versehenen älteren Hss., dann aber auch inhaltlich, da gelegentlich juristische Beziehungen künstlerischer bzw. kunsthandwerklicher Betätigung des Klerus Berücksichtigung finden, z. B. Decr. III 26, 9 über die testamentarische Verfügung von Klerikern über Güter, die sie de artificio erworben haben.

Literatur

Über Dekretalen als „materielle Quellen“ des Kirchenrechts gibt jedes Kirchenrecht Auskunft, z. B. J. B. Sägmüller, Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts I, Freiburg 19264; zuletzt Alphonsus M. Stickler, Historia iuris canonici latini, I: Historia fontium, Turin 1950, S. 237ff. – Zu den Miniaturen vgl. den Ausst. Kat. „Mostra di manoscritti del decretum Gratiani“, Bologna 1952; ferner Emma Pirani, La miniatura bolognese nella illustrazione del testo del „Decretum Gratiani“, in „La Mercanzia“, Rivista della Camera di Commercio etc. di Bologna, April 1952 (auch SA zum VIII Centenario del Decretum Gratiani, Bologna 1952).