Fluchtlinie

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englisch: Alignment, vanishing line; französisch: Alignement, ligne de fuite; italienisch: Rettifilo.


Maria Vollmann und Friedrich Kobler (2003)

RDK IX, 1432–1436


I.

F. ist eine ungebrochene, gerade oder gekrümmte Linie, mit der eine der Grenzen innerhalb bebauter oder zu bebauender Flächen rechtlich bindend festgelegt wird. Sind F. in einem F.plan festgestellt, bildet dieser einen Teil des Bebauungsplanes (s. Stadtplanung).

II.

A. Terminus

Der Terminus F., seit dem 1. V. 20. Jh. in der kunsthist. Fachlit. benutzt (z. B. von Albert Erich Brinckmann, Stadtbauk., Bln.-Neubabelsberg 1920 [Hdb. der Kw.], S. 30, 61 und 95), stammt aus der Rechtssprache des 19. Jh. (als „Baufluchtlinie“ und „Straßenfluchtlinie“ im Preuß. Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875: Joseph Stübben, Der Städtebau, Stg. 1907 [Hdb. d. Archit. 4,9], S. 617) und ist heute durch präzisierende Bezeichnungen ersetzt.

In Deutschland unterscheidet man „Baulinie“ (Linie, auf der eine Bebauung beginnen oder enden muß) und „Baugrenze“ (Linie, über die hinaus nicht gebaut werden darf): Benutzungsverordnung vom 26. Juni 1962, § 23: Bundesgesetzbl. I, S. 429; Konrad Geizer, Bauplanungsrecht, Köln 41984, S. 42 Abschnitt 85.

Eine umfangreiche Differenzierung erfolgt im Wiener Baugesetz vom 12. Dezember 1980, § 5 Abs. 6: „Baulinie“ (Grenze zwischen Baugrund und öffentlicher Verkehrsfläche), „Straßenfluchtlinie“ (Grenze zwischen Grünland und öffentlicher Verkehrsfläche), „Verkehrsfluchtlinie“ (Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche gegen alle übrigen Widmungsgebiete), „Grenzfluchtlinie“ (Grenze zwischen dem für öffentliche Zwecke vorgesehenen Bauplatz und allen anderen Gründen), „Baufluchtlinie“ (Grenze, über die mit dem Bau nicht vorgerückt werden darf) und „Grenzlinie“ (Grenze zwischen verschiedenen Widmungs- oder Nutzungsgebieten): Das Wiener Baurecht, hg. von Heinrich Geuder und Wolfgang Hauer, Wien 21983 (Handausg. Österr. Gesetze und Verordnungen, N. F. Gruppe III, Bd. 21 a), S. 51-55.

B. Ältere Benennungen

Ältere Benennungen resultieren aus der Beschreibung des Vorgangs beim Festlegen einer F.; erst seit dem 4. V. 18. Jh. entstanden begriffliche Bezeichnungen.

In Endres Tuchers Baumeisterbuch der Stadt Nürnberg (1464-1475) heißt es „in ein schnur“ bringen [1, S. 263], in der Pfälzer Bauordnung, 1567, „der Schnur nach“ ([2] S. XV; auch im Entwurf für die Stadt Valetta auf Malta, 1565: [3] Bl. 85v; s. auch [4] S. 255), im Lübischen Stadtrecht, 1728, „nach dem Schnur“ (Das Lübeckische Stadtrecht, Lübeck 1728 [Ndr. 1829], lib. III, tit. XII, S. 61 § 1).

„Richtung“ ist 1770 die Übersetzung des franz. Wortes „alignement“ im Sinne von F. (Charles François Roland Le Virloys, Dict. d’archit. civile, militaire et navale..., Paris 1770, S. 43). „Flucht“, d. h. „in gerader Linie“, erläutert Johann Karl Gottfried Jacobsson, Technolog. Wb., Bd. 1, Bln. und Stettin 1781, S. 764). „In gerader Linie eingetheilet“ fordert eine „Preisaussetzung in München 1782 zur Anlage einer Vorstadt“ (Münchner Intelligenzbl. Nr. 18 vom 27. April 1782, S. 171; Hans Lehmbruch, Der „Entwurf eines raisonirten Plans, über die Erweiterung von München“ aus dem Jahr 1782, Oberbayer. Archiv 114, 1990, S. 141-226, bes. S. 141 mit Anm. 3).

Weitere Benennungen sind „Linie“ (Bernhard Geyer, Das Stadtbild Alt-Dresdens, Bln. 1964 [Abhn. der Sächs. Akad. der Wiss. zu Leipzig, Philol.-hist. Kl. Bd. 51 H. 2] S. 23 (1732), 83 (zw. 1720 und 1736) und 87 (1747); Anlage der Max-Joseph-Str. in München 1807: Bericht des Generallandeskommissariates an das Innenministerium vom 9. Windmonat 1807: München, Bayer. Hauptstaatsarchiv, GL 2781/1137), „Baulinie“ (Referat zur Ablehnung des Thurn’schen Plans für die Bebauung des Münchner Festungsgelände zwischen dem Karlstor und Sendlingertor, 1804: München, Bayer. Hauptstaatsarchiv, GL 2753/932; Beschreibung des Hofgartenintendanten Sckell zum Generalplan für München, 1811/1812: ebendort, GL 2781/1136, §§ VII, XII d, Erläuterungen § 12: Peter Grobe, Die Entfestigung Münchens, Mchn. 1969 [Diss.], S. 687, 689 und 695); „Richtung der Frontenlinie“: Preuß. Baupolizeigesetz 1817 [5, S. 130].

III. Geschichte

Die wenigen aus der Antike vorliegenden Texte enthalten lediglich ein allgemeines Verbot einer Bebauung des Straßengeländes und sind wohl kaum als Vorschriften zur Einhaltung einer F. zu interpretieren.

Im Mittelalter geben die meisten Bestimmungen Straßenbreiten an und richten sich gegen das Überbauen auf den öffentlichen Weg. Hinweise auf das Bestehen von Vorschriften zur Einhaltung einer F. sind erst aus spätma. Texten bekannt.

Bei der Anlage eines Neubaus schrieb das Lübische Recht von 1240 vor, „mate“ (Maß: Karl Schiller und August Lübben, Mittelniederdt. Wb., 3. Bd., Bremen 1877, S. 42) und „snor“ (ebd. 4. Bd., Bremen 1878, S. 278), die vom Rat verwahrt wurden, „bi der straten“, d.h. in der Flucht der Nachbargebäude, zu legen (Cod. Juris Lubecensis, Art. LXV: Ernst Joachim Westphalen, Monumenta inedita rerum Germ. praecipue Cimbricarum et Megapolensium ..., Bd. 3, Lpz. 1743, S. 647). Mit der Übernahme des Lübischen Rechts wurde 1246 im Ostseegebiet auch diese Vorschrift aufgenommen (Max Rendschmidt, Das alte Elbinger Bürgerhaus, Elbing 1933 [Elbinger Heimatbücher, 3], S. 76f.; Karl Hauke, Das Bürgerhaus in Ost- und Westpreußen, Tüb. 1967 [Dt. Bürgerhaus, 8], S. 42). In den Bestimmungen der folgenden Jhh. ist nur die Schnur genannt. Im 15. Jh. muß nach dem Lübischen Recht ein „man ... buwen na den snoren alzo dat he sinen nabur nicht vor buwe by de straten lenghe“ (Cod. aus der Uffenbach’schen Bücherslg.: Johann Friedrich Hach, Das alte Lübische Recht, Lübeck 1839, S. 107ff. und 333).

Zu den in der Neuzeit erstellten F.plänen (z. B. für Domnau/Opr., 1776: H. Roedder, Zur Gesch. des Vermessungswesens Preussens ..., Stg. 1908, S. 100) s. Stadtplanung.

Das Bestreben nach einheitlichem Stadtbild soll hier lediglich durch einige Textbelege aufgezeigt werden. Diese beziehen sich auf die Errichtung von Neubauten, auf Straßenregulierungen sowie auf die Anlage neuer Städte.

1. Neubauten

Neubauten sollen zu „deß gemeinen Nutz erheischender Zier... eben, der Schnur nach, richtig gebauwen“ werden („Concept [uff versuchen drey oder vier Jahr lang] des Fürstenthumbs Wirtemberg Newen baw und der handwerkhsleut=Ordnungen, wie die im Truckh gegeben worden. Datirt 1. Marty MDLXVIII.“: Slg. der württ. Regierungs-Gesetze, Bd. 12, hg. von G. Zeller, Tüb. 1841, 1. T.S. 347 und 353; ebd. Bd. 13, hg. von A. L Reyscher, Tüb. 1842, 2. T.S. 172f.); „alle solche schrege/kruemme“ der „gebeuw“, wenn sie sich „gegen einer gemeind ... erzeigen“, dürfen „nit mehr gestattet werden“ (Pfälzer Bauordnung von 1564: [2] S. XV; Heinrich Göbel, Das süddt. Bürgerhaus, Dresden 1908, S. 276f.). „Bei Aufführung einer neuen Mauer statt der alten gegen die gemeine Straße zu stehende Mauer soll ... dahin gesehen werden, daß, wenn die alte Mauer gegen die übrigen Mauern zu weit hervorgestanden, die neue in gerader Linie mit dieser errichtet ... werde“ (Bauamtsordnung der Stadt Mainz, 1755: Darst. der sämmtlichen Provinzial- und Statutar-Rechte des Königreichs Bayern ..., hg. von Georg Michael Ritter von Weber, Bd. 3, 2, Augsb. 1844, S. 842). „Zwischen zwei neu aufzubauenden Häusern sollen keine Reihen oder Winkel mehr Statt finden“ (Ansbachisches Recht, 1795: ebd. Bd. 2, 1, Augsb. 1838, S. 136). „Um eine krumme oder sonst unregelmäßige Straße in eine möglichst gerade zu verwandeln“, muß bei „Erbauung neuer Häuser, sei es an die Stelle alter baufälliger, oder auf neuen Bauplätzen, ... vorher die Richtung der Fronten=Linie ... abgesteckt und ... beibehalten werden“ [5, S. 130]. Ein Zürcher Gesetz von 1834 legt u.a. fest: „Die Gebäude an einer neuen Straße können von der Straßenlinie um 10 oder 12 Fuß nur dann zurückgesetzt werden, wenn sich die Mehrzahl der Eigenthümer an der fraglichen Straße über diese Entfernung vereinigen kann; im entgegengesetzten Falle müssen die Gebäude bis zur Straßenlinie vorgerückt werden“ (C. F. von Ehrenberg, Ueber die Anlegung von Gassen auf dem Schanzengebiete und in den Umgebungen von Zürich, Zs. für das gesammte Bauwesen ... 2, 1837, S. 329-332).

2. Begradigung der Straßen

Die Begradigung der Straßen wurde notwendig, um eine „wohl nach der schnur geregelte, ansehnliche, schöne stadt“ anzulegen (Goethe über die Idee des Intendanten Gayot zur Neuplanung der Stadt Straßburg, für die Jacques François Blondel 1764-1769 einen Entwurf fertigte: [4] S. 257). Der „Bau=Commission der Residenzstadt München“ oblag in „Rücksicht der äussern Schönheit ..., daß die Gebäude in der bestimmten Linie bleiben ...“ (Instruktion vom 9. März 1805, §10: Churpfalzbayer. Regierungsbl. 1805, S. 375; Slg. der im gebiete der inneren Staatsverwaltung des königreichs Bayern bestehenden Verordnungen, aus amtlichen quellen geschöpft und systematisch geordnet von Georg Ferdinand Döllinger, Bd. 16,2, Mchn. 1838, S. 1144f. § 832).

3. Anlage neuer Städte

Bei der Anlage neuer Städte galt es im 16. Jh. als Ideal, „alle Heuser in gleicher schnur ebne“ zu errichten (Valetta, [3, Bl. 59v], s. auch Sp. 1433; Gerhard Eimer, Die Stadtplanung im schwedischen Ostseereich 1600-1715, Stockholm usw. 1961, S. 136), unter anderem, um „ein Thurn“ und „Hauß ... defendieren vnd verthädigen“ zu können „mit schiessen und werffen“ [3, Bl. 85v].

Literatur

Mehrfach zitierte Literatur.

1. Endres Tuchers Baumeisterbuch der Stadt Nürnberg (1464-1475), hg. von Matthias Lexer, Stg. 1862 (Bibl. Lit. Ver., Bd. 62). - 2. Leonhart Frönsperger, Bauw Ordnung. Von Burger und Nachtbarlichen Gebeuwen / in Stetten / Merckten / Flecken / Dörffern / und auff dem Land ..., Ffm. 1567. – 3. Daniel Speckle, Architectura von Vestungen ..., Strbg. 1589 (Ndr. Unterschneidheim 1971). - 4. Goethe, Werke. Vollst. Ausg. letzter Hand, Bd. 25: Aus meinem Leben. Dichtung und Wahrheit, 2. T., Stg. und Tüb. 1830. - 5. Slg. der Preuß. Bau=Polizei=Gesetze. Verordnungen und Deklarationen derselben, hg. von C.T.E. Heinze, Bunzlau 1830.

Verweise